
Bisher konnte ein Auto mit dem Kurzzeitkennzeichen zugelassen werden, obwohl es keinen gültigen TÜV hat. Die einzige Bedingung war, dass sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrstauglichen Zustand befindet, der jedoch nicht näher definiert war. Einzig Brems- und Lichtanlage mussten ordnungsgemäß funktionieren.
Diese Freiheit hat sich mit den Änderungen für das Kurzzeitkennzeichen 2015 geändert. Von jetzt an darf die Zulassung nur dann erfolgen, wenn die gültige HU /der gültige TÜV bei der Zulassung vorgezeigt wird. Liegt ein solcher nicht vor, erhalten Sie lediglich eine eingeschränkte Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug. Die gilt dann ausschließlich für direkte Fahrten vom Fahrzeugstandort zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück. Ein entsprechender Vermerk wird im Fahrzeugschein eingetragen.
Gleiches gilt für Fahrten zur Werkstatt und zurück, sofern die geplanten Reparaturen der Erlangung einer Betriebserlaubnis dienen.
Das vereinfachte Zulassungsverfahren entfällt
Das vereinfachte Zulassungsverfahren hatte den Vorteil (und die Missbrauchsgrundlage), dass Sie einen Blanko-Fahrzeugschein erhielten und diesen bei Bedarf ausfüllen konnten. Somit war die Zulassung nicht an ein Kraftfahrzeug gebunden.
Dieser Vorteil in puncto Flexibilität ist mit den Kurzzeitkennzeichen Änderungen 2015 entfallen. Seit April werden die Fahrzeugdaten des zu überführenden Fahrzeugs direkt in den Fahrzeugschein gedruckt. Die freie Fahrzeugwahl entfällt – Überführungsfahrten setzen Fahrzeugdokumente voraus. Damit ist die Zulassung, wie bei normalen Kfz-Zulassungen auch, direkt an die Zulassungsstelle gebunden.
Grund für diese Änderung: Der Bußgeldkatalog sah eine Strafe von 5,- Euro vor, sofern der rote Fahrzeugschein nicht vorzeigbar war. Zeitgleich musste das Dokument innerhalb einer bestimmten Frist bei der Polizei vorgezeigt werden. Diese Situation wurde in der Vergangenheit missbraucht, um das Kurzzeitkennzeichen für mehrere Überführungen unterschiedlicher Fahrzeuge zu nutzen. Durch den permanenten Eintrag werden außerdem der Handel mit Kurzzeitkennzeichen sowie die illegale Fernzulassung in anderen Ländern unterbunden.
Die Zulassung ist bundesweit möglich
Wer bislang ein Kurzzeitkennzeichen zugelassen hat, musste dies zwangsläufig an der Zulassungsstelle seines Wohnbezirks machen. Selbst dann, wenn sich das zu überführende Fahrzeug in einer anderen Stadt befindet.
Diese Gebundenheit wurde mit der Kurzzeitkennzeichen Änderung 2015 aufgehoben. Nun ist es möglich, die Zulassung wie bisher an der zuständigen Zulassungsstelle des Wohnorts durchzuführen. Oder aber an der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandorts.
Damit entfällt der Zulassungsgang vor der eigentlichen Fahrt zum Kraftfahrzeug. Es muss jedoch im Vorfeld geklärt werden, wann die Zulassungsstellen am Fahrzeugstandort geöffnet haben und wo sich diese befinden.
Gebühren für die Zulassung
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens erheben die Zulassungsstellen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ca. EUR 13,10. Hinzu kommen die Kosten für das Erstellen der Nummernschilder ca. EUR 20,00 und die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung). Die Kosten für die Versicherung sind abhängig vom Versicherungsunternehmen und vom Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil-, Vollkasko...). Die Versicherungen verrechnen diesen Betrag aber, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird. Dabei wird der Beginn des Versicherungsvertrages auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt.